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Vorsorge und Betreuung

Notarielle Vorsorgemaßnahmen für den Notfall

Eine Krankheit oder ein Unfall können dazu führen, dass man seine persönlichen Dinge nicht mehr selbst regeln kann und auf die Mitwirkung anderer angewiesen ist. Man kann jedoch mit Hilfe des Notars für solche Fälle Vorsorge treffen durch Erteilung einer Vollmacht.

Die wichtigsten sind hierbei die Generalvollmacht, die Vorsorgevollmacht, die Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.

Eine Generalvollmacht ermöglicht das Handeln in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

Eine Vorsorgevollmacht umfasst darüber hinaus Entscheidungen aus dem persönlichen Bereich des Vollmachtgebers, wie Gesundheitsfürsorge und Heilbehandlungen, Regelungen über Aufenthaltsort (Einweisung in Krankenhaus oder Pflegeheim), das Recht für den Bevollmächtigten zur Einsicht in die Krankenakten.

Eine Patientenverfügung beinhaltet vorab geäußerte Anordnungen in Hinblick auf die in bestimmten Notfällen gewünschte medizinische Behandlung und damit zusammenhängende Maßnahmen. Sie wird z.T. auch Patiententestament genannt, obwohl es sich nicht um ein Testament handelt. Insbesondere können in einer Patientenverfügung Wünsche hinsichtlich folgender Maßnahmen zur Rettung, Behandlung oder Pflege zum Ausdruck gebracht werden:

Umfang von Wiederbelebungsmaßnahmen, Umfang der künstlichen Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen, Transplantation von fremden Organen, Benennung einer Vertrauensperson, mit der das behandelnde und pflegende Personal Rücksprache halten muss.

Die Vorsorgevollmacht erreicht in Fachpublikation und auch in Veröffentlichungen diverser Zeitungen und im Fernsehen immer größere Aufmerksamkeit. Zum einen werden die Deutschen immer älter. Zum anderen soll die begründete Angst ausgeschlossen werden, dass ein vom Gericht eingesetzter und kontrollierter Betreuer die Vermögens und Personenangelegenheiten regeln soll.

Bei dem Verlust der körperlichen und oder geistigen Handlungs- oder Entscheidungsfähigkeit ist vielmehr gewünscht, dass ein Familienangehöriger die entsprechenden rechtsverbindlichen Erklärungen abgeben kann.
Eine gesetzliche Vertretungsmacht von Ehegatten oder Kindern besteht nach den gesetzlichen Regelungen des BGB nicht.
Nur die Vorsorgevollmacht gibt ein hohes Maß an Selbstbestimmung.
Auch nichteheliche Lebenspartner sind ohne Vorsorgevollmacht vertretungslos, da ein gesetzliches Vertretungsrecht für den nichtehelichen Lebenspartner fehlt.

Die Vorteile der Vorsorgevollmacht liegen darin, dass flexibles Handeln ohne gerichtliche Kontrolle möglich ist und nur ausnahmsweise Genehmigungen des Vormundschaftsgerichts erforderlich sind.
Der Vollmachtgeber kann selbst bestimmen, wer seine Interessen wahrnimmt.
Eine Vollmacht sollte schriftlich sein und kann entweder als Generalvollmacht ausgestaltet sein, als Generalvollmacht mit eingeschlossener Vorsorgevollmacht oder als Spezialvollmacht nur einzelne Regelungsbereiche umfassen.

Eine reine Generalvollmacht ohne Vorsorgevollmacht deckt mehrere wichtige Fälle nicht ab:
Die bevollmächtigte Person kann anstelle des Bevollmächtigten keiner ärztlichen Untersuchung, keiner Heilbehandlung oder keinem medizinischen Eingriff zustimmen.
Die schriftliche Vollmacht muss diese Befugnisse vielmehr ausdrücklich bezeichnen. Nur dann kann eine Generalvollmacht auch als Vorsorgevollmacht genutzt werden.
Der Vorteil einer Spezialvollmacht -bezogen nur auf bestimmte Aufgabenbereiche- liegt darin, dass ein eventueller Missbrauch hinsichtlich anderer Regelungsbereiche durch den Vollmachtnehmer nicht möglich ist. Der Nachteil liegt jedoch darin, dass für diejenigen Bereiche, die nicht von der Vollmacht erfasst sind, möglicherweise eine gerichtliche Betreuung eingerichtet werden muss.
Schon aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft ist eine schriftliche Abfassung der Vollmacht notwendig. Es ist sinnvoll, die Vollmacht nicht mit dem Computer, sondern möglichst vollständig handschriftlich abzufassen, da hierdurch spätere Zweifel an der Geschäftsfähigkeit leicht zu widerlegen sind.
Ort, Datum und vollständige eigenhändige Unterschriften dürfen ebenfalls nicht fehlen. Die notarielle Beurkundung ist erforderlich, wenn die Vollmacht zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder zur Darlehensaufnahme berechtigen soll.
Weiterhin können durch die notarielle Beurkundung Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht vermieden werden.
Unter der privatschriftlichen Vollmacht kann auch die Unterschrift beglaubigt werden, so dass nicht der Text der Vollmacht von einem Notar geprüft wird, sondern nur Zweifel an der Echtheit und Identität der Unterschrift beseitigt werden.
Im Unterschied zu der Beglaubigung ermöglicht die Vorlage einer beurkundeten Vollmachtsausfertigung dem Rechtsverkehr anzunehmen, dass die Vollmacht besteht. Selbst bei einem Widerruf einer Vollmacht wird zugunsten des Bevollmächtigten, der eine Vollmachtsausfertigung vorlegt, vermutet, dass die Vollmacht besteht.
Somit ist eine Vollmachtsausfertigung Beweis für die Gültigkeit der Vollmacht und im Rechtsverkehr uneingeschränkt verwendbar.

Da eine Vollmacht weit reichende Befugnisse für den Bevollmächtigten einräumt, ist zunächst Voraussetzung, dass eine Person des Vertrauens zu dem Bevollmächtigten bestellt wird. Dies sollte in der Regel ein Angehöriger oder eine sonst dem Vollmachtgeber nachstehende Person sein.

Die Bevollmächtigung von Personen oder Vereinen ist nur zulässig, wenn der Bevollmächtigte zur berufsmäßigen Rechtsbesorgung befugt ist. Die Erteilung von Vorsorgevollmachten durch Heimbewohner an den Betreiber des Heimes oder Mitarbeiter solcher Einrichtungen ist gesetzlich unzulässig.
In allen Fällen bedarf es bei der Bevollmächtigung der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers; eine entsprechende Feststellung wird der Notar bei der Beurkundung aufnehmen. Der Vollmachtgeber verliert nicht seine eigene Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeit durch die Erteilung einer Vollmacht; er kann nach wie vor weiter handeln und gegebenenfalls auch die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen.

Es ist nicht sinnvoll, die Vollmacht in ihrer Wirksamkeit davon abhängig zu machen, dass der Vollmachtgeber geschäftsunfähig oder betreuungsbedürftig ist.
Es besteht nämlich die Gefahr, dass der Vertragspartner die Wirksamkeit der Vollmacht anzweifeln wird und die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die bei jeder Vollmachtsvorlage erneuerungsbedürftig ist, verlangen wird.
Insofern sollte eine Vollmacht ohne die Bedingung des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit abgefasst werden.
Die Abrede, die Vollmacht nur im Versorgungs- und Betreuungsfall zu verwenden, sollte nur im Innenverhältnis dem Bevollmächtigten auferlegt werden, jedoch nicht in der Vollmachtsurkunde als solcher enthalten sein.
Das Innenverhältnis regelt alle Anweisungen des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten, die der Vollmachtnehmer beachten muss, die jedoch für den Rechtsverkehr unbeachtlich sind. Die Vollmacht sollte daher für den Rechtsverkehr (Außenverhältnis) unbedingt und möglichst weit abgefasst werden; im Innenverhältnis - nicht in die Vollmacht aufzunehmen und möglicherweise schriftlich in einem zweiten Papier festzuhalten- wird geregelt, wann der Vollmachtnehmer die Vollmacht ausüben darf.
Sinnvoll ist es, den Vertreter zu befreien von den Beschränkungen des § 181 BGB. Das heißt, der Vertreter darf Rechtshandlungen mit sich im eigenen Namen und als Vertreter eines Dritten vornehmen; beispielsweise Geld auf ein eigenes Konto überweisen. Dies ist nach den gesetzlichen Regelungen wegen der gesetzlichen Unterstellung eines Interessenkonfliktes jedoch unmöglich.
Weiterhin sollte geregelt werden, dass die Vollmacht auch über den Tod hinaus gilt und dass der Bevollmächtigte berechtigt ist, Untervollmacht zu erteilen; dies sollte jedoch auf Einzelfälle beschränkt werden.
Weiterhin empfiehlt sich eine Klarstellung, dass die Vollmacht nicht durch die Betreuungsbedürftigkeit erlöschen soll. Für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit müssen verschiedene Angelegenheiten (ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen, medizinischer Eingriff) konkret benannt werden, da der Gesetzgeber verlangt, dass der Vollmachtnehmer sich über die Erteilung einer Vollmacht für solch wichtige Angelegenheiten im Klaren gewesen ist. Fehlt es an einer solchen konkreten Bevollmächtigung für die vorbezeichneten Sachverhalte, so muss trotz der Vollmacht eine gerichtliche Betreuung eingerichtet werden.
Für den Fall, dass mehrere Bevollmächtigte mit demselben Aufgabengebiet betraut werden, besteht die Gefahr, dass die unterschiedlichen Personen verschiedener Meinung sind.
Haben Ehegatten beispielsweise mehrere Kinder, sollten sie beispielsweise alle Kinder in die Vollmacht aufnehmen; hiermit entfällt die familiäre Debatte, warum möglicherweise ein Kind nicht als Vollmachtnehmer aufgeführt wird. Jedoch können die Eltern dadurch, dass sie nur einem Kind die Vollmachtsurkunde aushändigen, die Vollmacht faktisch auf dieses einzelne Kind beschränken. In diesem Fall wird zum einen ein Interessenkonflikt zwischen verschiedenen Bevollmächtigten vermieden und auf der anderen Seite ist der familiäre Frieden dennoch gewahrt, da alle Kinder als Bevollmächtigte aufgeführt worden sind. Bei Vollmachten sollte in vermögensrechtlicher Hinsicht auf katalogartige Auflistungen von Befugnissen gänzlich verzichtet werden, da sich ansonsten für den Rechtsverkehr die Frage stellt, ob ein nicht aufgeführter Bereich von der Vollmacht umfaßt ist. Sinnvoll ist vielmehr die Bevollmächtigung in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten in Form einer Generalvollmacht.
Möglicherweise kann die Generalvollmacht eingeschränkt werden beispielsweise für Schenkungen des Inhalts, dass der Bevollmächtigte zu unentgeltlichen Zuwendungen nicht berechtigt ist oder dass der Bevollmächtigte nicht zur Verfügung über den Grundbesitz berechtigt ist. Für Unternehmer empfiehlt sich die Aufnahme einer Bestimmung, wonach der Bevollmächtigte uneingeschränkt auch in allen Angelegenheiten des Unternehmens bevollmächtigt ist.

Häufig kommt es auch vor, dass der Vollmachtgeber bestimmte Wünsche und Vorstel-lungen hat, die in die Vorsorgevollmacht aufgenommen werden sollen. Dies kann die Art der persönlichen Betreuung, die Auswahl oder die Ablehnung eines Heimplatzes, Krankenhauses oder Arztes betreffen. Solche Regelungen sollten in einem gesonderten zweiten Blatt zu der notariellen Vollmacht beigefügt werden, die notarielle Vollmacht selber sollte diese Regelungen nicht enthalten; hier sollte es bei der abstrakten Formulierung verbleiben:
„Ich bevollmächtige......für alle Angelegenheiten“ als Generalvollmacht.
Die Wünsche des Vollmachtgebers betreffen das Innenverhältnis, den Auftrag an den Bevollmächtigten und sollten auf einem zweiten Schriftstück und nicht in der notariellen Vollmacht niedergelegt werden.

Weiterhin könnte eine Vollmacht in der Weise erteilt werden, dass ein Vollmachtnehmer nicht alleine handeln kann, sondern nur zusammen mit einem zweiten Bevollmächtigten. Hier ist auf die praktischen Schwierigkeiten hinzuweisen, dass beide Bevollmächtigte zugleich handeln müssen und hierbei gemeinsam einer Meinung sein müssen und gemeinsam bei der Vertretungshandlung anwesend sein müssen.

Der Widerruf einer Vollmacht ist jederzeit möglich, da dies das Selbstbestimmungsrecht des Vollmachtgebers verlangt.
Für den Fall einer schriftlichen oder nur beglaubigten Vollmacht bedeutet dies, dass die Vollmachtsurkunde von dem Bevollmächtigten wieder zurückverlangt werden muss. Für den Fall einer notariellen Vollmacht ist die Rückforderung besonders wichtig für den Vollmachtgeber, da der Rechtsverkehr bei Vorlage einer Ausfertigung darauf vertrauen kann, dass die Vollmacht besteht, auch wenn sie tatsächlich widerrufen ist.

Grundsätzlich ist noch einmal zu wiederholen, dass komplexe Ausgestaltungen der Vollmacht sehr schnell denjenigen überfordern, der mit der Vollmacht zu tun hat. Vorsorgevollmachten sind daher so auszugestalten, dass sie für alle Beteiligten verständlich sind. Ansonsten entwerten sie sich selbst. Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass Vollmachtstexte nicht zu lang sein sollten.

Sollte die Gefahr bestehen, dass die Vollmacht im Notfall dem Vormundschaftsgericht nicht bekannt wird, das eine Betreuung einrichten soll, ist eine Registrierung der Vollmacht möglich.
Dies erfolgt zentral durch die Bundesnotarkammer und ist möglich nicht nur bei notariell beurkundeten und beglaubigten Vollmachten, sondern auch bei privatschriftlich errichteten Vollmachten.
Eine Registrierung der Vollmacht ist dann erforderlich, wenn kein näherer Kontakt des Bevollmächtigten zu dem Vollmachtgeber besteht, so dass dem Vormundschftsgericht nicht sofort klar ist, dass eine Betreuung vermieden werden kann. Das Vormundschaftsgericht wird nämlich durch Abfrage bei dem Vorsorgeregister klären, ob eine Vollmacht vorhanden ist. Nur dann wird ein gerichtlicher Betreuer bestellt, wenn eine Vorsorgevollmacht nicht vorhanden ist.
Eine Registereintragung kann unmittelbar von dem Vollmachtgeber selbst beantragt werden; der Antrag auf Eintragung einer Vollmacht per Internet kostet 15,50 Euro.
Der Schriftliche Antrag auf Eintragung im Register kostet 18,50 Euro.

Abgelehnt worden ist durch die Betreuungsrechtsnovelle der Vorschlag, Ehegatten, Lebenspartnern oder Kindern eine gesetzliche Vertretungsmacht einzuräumen.

Die Aufbewahrung der Vollmacht sollte an einem leicht zugänglichen Ort z.B. dem häuslichen Schreibtisch erfolgen, so dass der Bevollmächtigte die Vollmacht nur für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit aus dem Aufbewahrungsort nehmen kann. Auch ist möglich die Anweisung an einen Treuhänder, die Vollmacht an den Bevollmächtigten nur dann auszufertigen, wenn ein ärztliches Attest vorgelegt wird, wonach der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann.

Die Kosten einer beurkundeten Vollmacht liegen bei einem Geschäftswert von z.B. 50.000,– € bei 66,– € ohne Mehrwertsteuer.

Es gibt einen Höchstwert für die Beurkundung einer Vollmacht von 500.000,– €, so dass weiteres Vermögen in der Kostenrechnung nicht berücksichtigt wird.
Die Gebühren schließen die Beratung, den Entwurf und die Beurkundung ein.

Für die reine Beglaubigung der Unterschrift fallen wertabhängige Gebühren zwischen 10,– € und 130,– € an (alle Angaben verstehen sich zuzüglich der Umsatzsteuer).

Es wäre unzweckmäßig, die Gültigkeit der Vollmacht von ärztlichen Zeugnissen über den Gesundheitszustand abhängig zu machen, da dies die Frage aufwerfen würde, wie aktuell diese ärztlichen Atteste sein müssen. Eine ständige Erneuerung des ärtzlichen Attestes macht die Ausübung der Vollmacht jedoch unnötig schwierig.

Gerichtliche Betreuung:
Vom Betreuungsrecht betroffen sind erwachsene Menschen, die wegen einer psychischen Abhängigkeit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst nicht regeln können.

Das Betreuungsrecht soll den notwendigen Schutz und die erforderliche Fürsorge gewähren. Schon heute ist bereits jeder vierte Bundesbürger älter als 60 Jahre und schon im Jahre 2030 wird es jeder Dritte sein.
Ein Betreuer kann nur bestellt werden, wenn bei der betroffenen Person eine Hilfsbedürftigkeit vorliegt und die Betreuung notwendig ist.
Einen Betreuer braucht diejenige Person somit nicht, die eine andere Person selbst bevollmächtigen kann oder bereits früher bevollmächtigt hat.
Jeder kann in gesunden Tagen daher eine Vollmacht erstellen oder zumindest mit einer Betreuungsverfügung festlegen, wer später sein gerichtlich eingesetzter und kontrollierter Betreuer sein soll.
Will der Bevollmächtigte in die Untersuchung des Gesundheitszustandes, in eine Heilbehandlung oder in einen ärztlichen Eingriff einwilligen, bedarf er der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts wie ein Betreuer, wenn die begründete Gefahr besteht, dass die betroffene Person aufgrund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und längerdauernden gesundheitlichen Schaden erleidet. Weiterhin ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, wenn eine freiheitsentziehende Maßnahme- hierzu zählt schon die Anbringung eines Bettgitters- erforderlich ist. Eine Betreuung darf nur solange dauern, wie dieser erforderlich ist, da der Betreute nicht entrechtet werden soll.

Betreuungsverfügung:
Schlägt der Betroffene niemanden vor, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen Rücksicht zu nehmen. Der Betreuer hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Bei Annahme seines Amtes muss der Betreuer ein Verzeichnis des Vermögens aufnehmen. In der Folgezeit hat er Einnahmen und Ausgaben in ein gerichtliches Vermögensverzeichnis einzutragen. Geld, das nicht zum Bestreiten von laufenden Ausgaben benötigt wird, ist verzinslich und mündelsicher anzulegen. Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abgehoben werden kann. Ohne Genehmigung des Vormundschaftsgerichts können Beträge von einem nicht gesperrten Girokonto nur zum Bestreiten von laufenden Ausgaben abgehoben werden. Der Betreuer kann jede einzelne Aufwendung abrechnen oder pauschale Aufwandsentschädigungen geltend machen. Eine Betreuung wird entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei Bestellung des Betreuers einen berufsmäßigen Betreuer eingesetzt hat und nicht einen ehrenamtlichen Betreuer oder einen Angehörigen.

Der berufliche Betreuer erhält je nach seiner beruflichen Qualifikation einen Stundensatz zwischen 27 und 44 Euro.
Vor der Betreuerbestellung muss das Gericht die betreffende Person persönlich anhören und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihr verschaffen; hierzu wird im Regelfall ein Sachverständiger hinzugezogen.
Durch die Betreuerbestellung ist der Betreute grundsätzlich in seiner rechtsgeschäftlichen Verfügungsfähigkeit beschränkt; entweder kann der Betreuer alleine handeln oder der Betreute kann nur gemeinsam mit seinem Betreuer handeln.

Für Grundstücksgeschäfte, Kreditaufnahmen, Arbeitsverträge, Erbauseinandersetzungen und Darlehensaufnahmen sowie für die Abhebung von Geld von einem gesperrten Girokonto bedarf der Betreuer der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

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