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Familienrecht

Güterstand
Die vermögensrechtlichen Beziehungen unter Ehegatten werden durch das eheliche Güterrecht geregelt.
Aufgrund der Verschiedenheit der Lebenssachverhalte legt der Gesetzgeber die Eheleute nicht zwingend auf ein bestimmtes güterrechtliches Modell (=Güterstand) fest. Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft.

Diese kann von den Eheleuten abgewandelt werden (modifizierte Zugewinngemeinschaft) oder durch eine Gütertrennung ersetzt werden.

Der Notar berät bei der Wahl des Güterstandes unter Berücksichtigung folgender Grundsätze:

Zugewinngemeinschaft
Hierbei bleibt das Vermögen der Eheleute getrennt; es erfolgt lediglich bei der Scheidung der Ehegatten ein Ausgleich des während der Ehe erworbenen Zugewinns.

Zur Ermittlung des Zugewinnausgleichsanspruches wird das Vermögen eines jeden Ehegatten zu Beginn der Ehe (Anfangsvermögen) mit dem Vermögen des jeweiligen Ehegatten zum Ende der Ehe (Endvermögen) verglichen. Die Hälfte der Differenz ist als Zugewinnausgleich auszukehren.

Jeder Ehegatte haftet nur für seine Schulden, es sei denn der andere Ehegatte hat eine Mitverpflichtung oder Bürgschaft für den anderen Ehegatten übernommen. Als Ausnahme hiervon steht jedoch der Hausstand dem jeweiligen Gläubiger des anderen Ehegatten zur Vollstreckung zur Verfügung.
Insoweit ist möglicherweise eine Aufstellung eines Vermögensverzeichnisses sinnvoll, welchem Ehegatten welche Vermögensgegenstände zu Eigentum zustehen.

Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Bei dieser teilweisen Abänderung der Zugewinngemeinschaft können beispielsweise einzelne Gruppen von Vermögensarten (Grundstücke oder betriebliche Beteiligungen) von dem Zugewinnausgleich ausgenommen werden. Hierdurch wird ein Liquiditätsabfluss beispielsweise bei einem Unternehmen im Fall der Scheidung vermieden. Auch kann ererbtes oder geschenktes Familienvermögen bei einer Scheidung unberührt bleiben.

Gütertrennung
Im Gegensatz zu der Zugewinngemeinschaft erfolgt bei der Gütertrennung bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes kein Zugewinnausgleich. Die Wahl einer Gütertrennung ist nicht erforderlich, um eine Mithaftung des anderen Ehegatten für die Schulden seines Ehepartners zu vermeiden.
Die Gütertrennung wird auch aus dem Grunde selten verwandt, da sie auch Auswirkungen auf die spätere Erbschaftssteuer zwischen den Ehegatten (Wegfall eines besonderen Steuerfreibetrages) hat und da sie den Erbteil des überlebenden Ehegatten verringert und somit den Pflichtteil anderer Personen möglicherweise erhöht.

Ehegattenunterhalt
Der gesetzliche Ehegattenunterhaltsanspruch, der nur für bestimmte Unterhaltsgründe und als Aufstockungsunterhalt geregelt ist, und der sich nach dem Lebensstandard während der Ehe und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten richtet, kann vertraglich abgeändert werden. Hierbei sind die von der Rechtsprechung entwickelten Regelungen und Grenzen einzuhalten.
So ist es insbesondere möglich, den Unterhaltsanspruch auch aufgrund von Tatsachen, die erst nach der Scheidung eintreten (z. B. unerwartete Pflegebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit) gerichtlich neu zu bewerten. Hierbei kann ein Unterhaltsverzicht oder eine Unterhaltsregelung möglicherweise nachträglich aufgrund veränderter Lebensverhältnisse von den Gerichten für unwirksam erklärt werden.

Der Trennungsunterhalt bis zur Scheidung der Eheleute ist grundsätzlich nach den gesetzlichen Regelungen nicht einer Unterhaltsverzichtsvereinbarung zugänglich.

Der Unterhaltsanspruch von Kindern besteht unabhängig vom Unterhaltsanspruch der Ehegatten und ist bis zur Volljährigkeit der Kinder nicht vereinbarungsfähig.

Versorgungsausgleich
Die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Rentenzahlungen werden im Falle der Scheidung verglichen und eine bestehende Differenz wird zur Hälfte ausgeglichen.
Diese gesetzliche Regelung des Versorgungsausgleichs kann abgeändert oder völlig ausgeschlossen werden. Ersatzweise kann für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs eine Gegenleistung, beispielsweise der Abschluss einer Lebensversicherung vereinbart werden.

Eheverträge
Der Abschluss eines Ehevertrages im Zusammenhang mit einem Erbvertrag ist kostenrechtlich neutral, so dass ein Erbvertrag, der zusätzlich zu dem Ehevertrag beurkundet wird, keine weiteren Kosten auslöst. Maßgeblich hierfür ist das Interesse des Gesetzgebers an einer Gesamtlösung für die Ehegatten in der Weise, dass nicht nur die eherechtlichen sondern auch die erbrechtlichen Verhältnisse geklärt werden.

Ein Ehevertrag kann auch bereits vor der Hochzeit abgeschlossen werden.

Ein Ehevertrag muss notariell beurkundet werden, da er für die Beteiligten weitreichende rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen hat.

Getrenntlebens- und Scheidungsfolgenvereinbarungen
Bei einer einvernehmlichen Scheidung können die wesentlichen Punkte der Scheidung, insbesondere Übertragung von Grundbesitz, zur Verringerung der Anwaltsgebühren, vorab notariell getroffen werden.

Haben die Ehegatten eine Getrenntlebens- bzw. Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen, so bedürfen lediglich die noch klärungsbedürftigen Punkte einer gerichtlichen Regelung.

Aufzunehmen sind in Scheidungsfolgenvereinbarungen Regelungen über den Zugewinnausgleich, den Ehegattenunterhalt, den Kindesunterhalt, die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, den Versorgungsausgleich sowie ggf. ein Erb- und Pflichtteilsverzicht.

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